Pflegeeinsatz / Beratungseinsatz § 37 Absatz 3 SGB XI
§ 37 Absatz 3 SGB XI richtet sich an Pflegebedürftige, die durch private Pflegepersonen (Ehepartner, Verwandte oder Nachbarn) gepflegt werden und sich das Pflegegeld von der Pflegekasse auszahlen lassen.
Pflegebedürftige MÜSSEN in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, wenn sie Pflegegeld beziehen. Hierbei handelt es sich um eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit, die im Regelfall eine zugelassene Pflegeeinrichtung durchführt.
Die Beratungseinsätze müssen Pflegebedürftige
- in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und
- in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich
abrufen.
Keine gesetzliche Verpflichtung - eine Beratung kann in Anspruch genommen werden:
- Pflegebedürftige, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.
- Pflegebedürftige, die die Pflegesachleistung beziehen, können halbjährlich einmal einen Beratungseinsatz abrufen.
- Pflegegeldempfänger in den Pflegegraden 2 bis 5, wenn auch die Pflegesachleistung (nach § 36 SGB XI) in Anspruch genommen wird
Unsere Qualifikation:
Eine Pflegefachkraft mit Erfahrung in der ambulanten Pflege und spezieller Schulung in Anleitung, Beratung bzw. Gesprächsführung wird den Pflegeeinsatz durchführen.
Je nach Situation kann es für die Betroffenen von Nutzen sein, ergänzende Beratung oder Angebote wie z. Bsp. Wohnraumberatung, Entlastungsangebote, Schulungen (Hauskrankenpflegekurs) in Anspruch zu nehmen.
Der Pflegeeinsatz bei behinderten Kindern u. Jugendlichen wird nach Möglichkeit in Kooperation mit der Offenen Behindertenarbeit des Caritasverbandes oder ähnlich angeschlossenen Stellen durchgeführt.
Die Kosten des Pflegeeinsatzes werden von der Pflegekasse übernommen.